Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Es wird zwischen Grundsteuer

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  • A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
       und
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  • B: für Grundvermögen unterschieden.

Durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert legt das Finanzamt Österreich den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundsteuermessbetrag wird dann vom Finanzamt an die Gemeinden übermittelt. Die Gemeinden wenden Hebesätze an, um den Jahresbetrag der Grundsteuer zu berechnen. Sie sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieterinnen/Mieter (anteilig) weiterverrechnet werden.

Zuständig