Hundeabgaben und Hundemarke

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt. Im Falle eines Umzugs muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Falls Sie Ihren Hund bei der Abgabenbehörde nicht abmelden, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter. Auch wenn Sie nur innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben.


Fristen

Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.


Haltung von Listenhunden in Niederösterreich                                        

Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhund" bzw. "Kampfhund") muss in Niederösterreich von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hunde der folgenden Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Niederösterreich als Listenhunde bzw. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde"):

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pitbull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Listenhunde bzw. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an folgenden Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden: an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen.

Die jeweilige Gemeinde  kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

Zuständig